Dr. Heiko Peter Krenz


Kompetenz • Seriösität • Qualität

Verbotener Wettbewerb

Arbeitsrecht

Von Heiko Peter Krenz

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, dürfen Arbeitnehmer nicht für Konkurrenzfirmen tätig werden - außer einer solchen Nebentätigkeit stehen keine Interessen des Arbeitgebers entgegen. Dieses grundsätzliche Wettbewerbsverbot endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitgeber, dass es trotzdem weiter besteht, muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, das maximal für zwei Jahre gültig ist. Außerdem gelten für eine solche Vereinbarung besondere Voraussetzungen: Sie bedarf zwingend der Schriftform, und zudem muss der Arbeitnehmer eine Originalabschrift bekommen. Verbindlich ist das Wettbewerbsverbot darüber hinaus nur, wenn dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zugesagt wird.

Diese Entschädigung muss für jedes Jahr des Wettbewerbsverbots mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts betragen. Für die Berechnung ist das letzte Monatsgehalt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Zudem werden variable Bezüge wie Provisionen oder Prämien berücksichtigt.

Fällt die Karenzentschädigung zu gering aus, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Dann hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: Er kann sich für die Einhaltung entscheiden und erhält die zu niedrige Entschädigung. Will er das Verbot nicht beachten, entfällt auch der Entschädigungsanspruch. Ist das Wettbewerbsverbot dagegen verbindlich, tritt es mit Ende des Jobs in Kraft, und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Wettbewerbstätigkeit zu unterlassen.

Verstößt er dagegen, verliert er für die Dauer des Verstoßes seinen Anspruch auf Karenzentschädigung. Zudem kann ihm der Ex-Arbeitgeber die Wettbewerbstätigkeit gerichtlich untersagen. Richtig unangenehm und teuer wird es schließlich, wenn beim Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe vorgesehen ist.

Nachzulesen auch in der Berliner Morgenpost vom 8. August 2004