Dr. Heiko Peter Krenz


Kompetenz • Seriösität • Qualität

Gärtner wegen Drogendelikten entlassen

Öffentlicher Dienst hat Schutzaufgaben

Von Heiko Peter Krenz

Eine Kommune darf einem angestellten Gärtner kündigen, wenn dieser wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte diese Frage zu entscheiden. Dem langjährig Beschäftigten war fristlos gekündigt worden, nachdem er wegen 31 Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Er hatte Cannabis an Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Vor Gericht berief sich der Gärtner darauf, daß die Straftaten in seiner Freizeit passiert sind. Die Stadt habe sich darum zu kümmern, daß er einen Freigängerstatus erhält, um ihn sodann weiterbeschäftigen zu können.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besagt in der Tat, daß nicht jede außerdienstliche Straftat eine Kündigung rechtfertigt. Anders ist das jedoch, wenn die Straftat zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. Das LAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei haben die Kölner Richter insbesondere hervorgehoben, daß von Angehörigen des öffentlichen Dienstes generell erwartet wird, daß sie auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung wahren. Der öffentliche Dienst gerate sonst in den Verdacht, seine Schutzaufgaben nicht ernst zu nehmen. Gerade die beklagte Stadt ist für Gesundheitsschutz und Jugendschutz zuständig (14 Sa 1338/05).

Nachzulesen auch in der Berliner Morgenpost vom 30. Juli 2006