Diebstahl
Immer wieder hört man, dass Arbeitnehmer wegen Diebstahls von Essen gekündigt werden. Sind Kündigungen wegen solcher Bagatellen eigentlich rechtens?
Bei diesen Streitfällen ging es immer darum, dass das Essen im Eigentum des Arbeitgebers stand. Auch wenn das Essen ansonsten im Müll gelandet wäre, begeht jeder Arbeitnehmer, der Lebensmittel vom Arbeitsplatz entwendet, einen strafbaren Diebstahl. Der Wert des Essens spielt dabei keine Rolle. Das allein rechtfertigt aber noch keine Kündigung, selbst wenn Arbeitgeber das gerne so sehen würden. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer bereits früher "erwischt" worden und wegen ähnlicher Vorkommnisse bereits abgemahnt, stehen seine Chancen schlecht. Zu Gunsten des Täters spricht dagegen z.B. eine langjährige Betriebszugehörigkeit oder ein höheres Lebensalter. Entscheidend ist häufig der Umstand, ob das übrig gebliebene Essen als Abfall entsorgt worden wäre und deswegen kein messbarer Schaden entstanden ist. Die Reaktion mit einer fristlosen Kündigung ist in diesen Fällen regelmäßig unangemessen. Deswegen scheitern auch die meisten sog. Bagatellkündigungen wegen Diebstahls von Lebensmitteln vor Gericht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verhalten erlaubt ist. Es führt nur nicht automatisch zur Wirksamkeit einer Kündigung. Trotzdem ist zu empfehlen, den Hunger anderweitig zu stillen und die Finger vom Essen des Arbeitgebers zu lassen. Die meisten Verfahren endeten nämlich als Vergleich, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Laufe der Gerichtsprozesse hoffnungslos zerstreiten. Das Ausscheiden wird zwar meistens mit der Zahlung einer Abfindung versüßt. Der Arbeitsplatz ist dann aber endgültig weg.

