Arbeitsrecht und Abfindung
Abfindungen bei Kündigungen
Abfindungen sind ein Dauerthema vor den Arbeitsgerichten. Rund 80 Prozent aller Kündigungsschutzverfahren werden einvernehmlich durch den Abschluss von Abfindungsvergleichen beendet. In den meisten Fällen zahlen Arbeitgeber Abfindungen, um sich "loszukaufen". In der Regel lohnt es sich daher, mit dem Arbeitgeber über eine Abfindungszahlung zu verhandeln und notfalls auch Klage zu erheben.
Nicht richtig ist dagegen die landläufige Annahme, dass Arbeitnehmern bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Nur wenn Sozialpläne oder Tarifverträge die Zahlung einer Abfindung vorsehen, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Kompensation in Form einer Abfindung. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es dagegen nicht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch den im Kündigungsschutzgesetz eingeführten "Abfindungsparagraphen" nichts geändert.
Aushandeln einer Abfindung
Es ist daher ausschließlich Vereinbarungssache, ob eine Abfindung gezahlt wird. Als Anhaltspunkt für die Abfindungshöhe wird die Faustformel "halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr" herangezogen. Ist die Kündigung voraussichtlich unwirksam, kann die Abfindung jedoch auch wesentlich höher ausfallen. Will sich ein Arbeitgeber unbedingt von seinem Arbeitnehmer trennen, ist das sogar die Regel. Wenn ein Risiko für den Arbeitgeber besteht, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, dann steigen erfahrungsgemäß die Chancen. Verdient ein Arbeitnehmer z.B. nach zehn Jahren Beschäftigung ein Bruttomonatsgehalt EUR 4.000, so würde sich eine "normale" Abfindung nach der Faustformel auf EUR 20.000 belaufen. Legt man aufgrund guter Erfolgsaussichten dagegen z.B. ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zugrunde, so kommt man schon auf EUR 40.000. Das A und O des Aushandelns einer Abfindung beruht daher auf einer zutreffenden juristischen Beurteilung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Hinzukommen sollte sinnvollerweise ausreichendes Verhandlungsgeschick. Ansonsten können Fehleinschätzungen leicht zu einem bösen Erwachen führen.
Steuern und Sperrzeit
Steuerlich sieht es für Arbeitnehmer leider nicht mehr so gut aus wie früher. Die vor einigen Jahren noch geltenden Steuerfreibeträge für Abfindungen sind mittlerweile komplett gestrichen worden. Abfindungszahlungen sind aufgrund des sog. "Fünftelprinzip" jedoch weiterhin steuerlich begünstigt. Außerdem müssen auf Abfindungen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Vorsicht ist bei der Vereinbarung einer Abfindung in Aufhebungsverträgen oder in sog. Abwicklungsverträgen geboten. Hier kann man viele Fehler machen. In diesen Fällen droht die Verhängung einer 12-wöchigen Sperrfrist der Arbeitsagentur für den Bezug von Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit lässt sich nur vermeiden, wenn die Einigung vor Gericht erzielt wird. Zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommt es dagegen nicht.

